Seit dem 29. Dezember 2019 dürfen die Gerichtsbehörden nur noch Sachverständige oder Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher hinzuziehen, deren Eintrag im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen und der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher bestätigt wurde, sofern keine gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen vorliegen.
Bürger, Verwaltungsbehörden usw., die einen gerichtlichen Sachverständigen oder einen vereidigten Übersetzer/Dolmetscher beauftragen möchten, müssen sich ebenfalls an eine im Register eingetragene Person wenden.
Seit März 2022 ist das Register über Just-on-web für die Öffentlichkeit zugänglich.
Das nationale Register gibt es seit Dezember 2016.
Seit Dezember 2019 wird die Eintragung von gerichtlichen Sachverständigen und vereidigten Übersetzern, Dolmetschern und Übersetzern/Dolmetschern in das nationale Register durch die Artikel 555/6 bis 555/16 Gerichtsgesetzbuch geregelt.
Seit dem 1. Dezember 2022 müssen Personen, die eine Eintragung erhalten möchten, die in den Artikeln 555/8, 555/11 § 6 und 555/13 Gerichtsgesetzbuch angegebenen Voraussetzungen erfüllen (siehe Voraussetzungen für die Eintragung).
Der Antrag auf Eintragung muss auf elektronischem Wege auf der Website des FÖD Justiz über Just-on-web gestellt werden (siehe Voraussetzungen für die Eintragung).
Die Eintragung in das nationale Register wird für gültig erklärt, nachdem der Leumund des Bewerbers geprüft, die Voraussetzungen für die Eintragung verifiziert und seine Fachkenntnisse analysiert wurden. Die Entscheidungen über die Eintragung werden vom Minister der Justiz oder seinem Beauftragten auf der Grundlage der Stellungnahme einer Zulassungskommission getroffen.
Der Sachverständige oder Übersetzer/Dolmetscher muss dann vor dem Appellationshof, in dessen Bezirk sein Wohnsitz liegt, einen Eid ablegen. Dieser Vorgang wird in der Regel schriftlich erfolgen.
Der Eintrag im Register ist für sechs Jahre gültig und kann verlängert werden.
Personen, die im nationalen Register eingetragen sind, haben die Pflicht:
- den Behörden, die ihre Dienste in Anspruch nehmen können, zur Verfügung zu stehen
- an Weiterbildungen in ihrem Kompetenzbereich teilzunehmen (gemäß den vom König festgelegten Modalitäten)
- den vom König festgelegten Kodex der Standespflichten einzuhalten, der unter anderem die Grundsätze der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit vorsieht
- ihre Kontaktdaten, über die sie für die Gerichtsbehörden erreichbar sind, auf dem neuesten Stand zu halten