Seit dem 1. Dezember 2022 wird das offizielle physische Siegel durch die elektronische Signatur des vereidigten Übersetzers bzw. Übersetzer-Dolmetschers ersetzt. 

  • Bei vereidigten Übersetzungen von amtlichen Dokumenten zur Verwendung in Belgien müssen vereidigte Übersetzer oder Übersetzer-Dolmetscher, die über eine elektronische eID-Karte verfügen, künftig ihre elektronische Signatur anbringen.
  • Zur Verwendung im Ausland bestimmte vereidigte Übersetzungen müssen, sofern nicht anders geregelt, noch vom Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit legalisiert werden. 

Vereidigte Übersetzer oder Übersetzer-Dolmetscher, die über eine elektronische Signatur verfügen, können ihre vereidigten Übersetzungen direkt an den FÖD Auswärtige Angelegenheiten senden.
Für vereidigte Übersetzer und Übersetzer-Dolmetscher, die nicht über eine elektronische Signatur verfügen, gibt es ein eigenes Verfahren.

Gültigkeit einer vereidigten Übersetzung

Gemäß Artikel 555/11 § 4 Gerichtsgesetzbuch müssen vereidigte Übersetzer oder Übersetzer-Dolmetscher ihre Übersetzungen mit dem folgenden Vermerk und den folgenden Informationen (in der angegebenen Reihenfolge) abschließen:

  1. „Für eine originalgetreue, richtige und vollständige Übersetzung aus der ... Sprache in die ... Sprache angefertigt in ... am ...“ 
  2. ihrer Identifikationsnummer (mit VTI ... beginnende Nummer) 
  3. ihrer handschriftlichen Unterschrift oder dem Bild davon 
  4. ihrem Vor- und Nachnamen 
  5. ihrer Berufsbezeichnung („vereidigter Übersetzer“ oder „vereidigter Übersetzer-Dolmetscher“) 
  6. ihrer elektronischen Unterschrift

Diese Unterschrift wird bei Personen, die nicht elektronisch unterschreiben können, durch die elektronische Signatur des FÖD Justiz ersetzt (siehe Legalisation durch den FÖD Justiz).

Legalisation von für Belgien bestimmten Dokumenten 

Vereidigte Übersetzer oder Übersetzer-Dolmetscher legalisieren die vereidigte Übersetzung von amtlichen Dokumenten, die in Belgien verwendet werden sollen, durch das Anbringen ihrer elektronischen Signatur selbst.

Damit diese Legalisation gültig ist, muss der vereidigte Übersetzer oder Übersetzer-Dolmetscher seine Übersetzung gemäß Artikel 555/11, § 4 Gerichtsgesetzbuch ordnungsgemäß angefertigt haben (siehe Gültigkeit einer vereidigten Übersetzung).

Er kann seine Übersetzung nur für diejenigen Sprachkombinationen selbst legalisieren, für die er im Nationalregister eingetragen ist (siehe „Legalisation durch den FÖD Justiz“).

Der vereidigte Übersetzer oder Übersetzer-Dolmetscher darf seine eingescannte physische Unterschrift auf der Übersetzung anbringen, wenn diese in elektronischer Form verwendet wird.
Wenn die Übersetzung in Papierform verwendet werden soll, muss der Übersetzer die Übersetzung mit dem elektronischen Siegel ausdrucken und sie handschriftlich unterschreiben.

Überprüfung der Befugnis eines vereidigten Übersetzers oder Übersetzer-Dometschers 

Wenn ein vereidigter Übersetzer oder Übersetzer-Dolmetscher eine Übersetzung aus einer Sprache oder in eine Sprache legalisiert, für die er nicht im Nationalregister bestätigt wurde, kann er gemäß Artikel 555/12, § 1 Gerichtsgesetzbuch bestraft werden, und zwar insbesondere durch die Sperrung oder Streichung aus dem Nationalregister (siehe Disziplinarmaßnahmen).

Bürger und Behörden können im öffentlichen Register nachprüfen, ob und für welche Sprachen ein Übersetzer oder Übersetzer-Dolmetscher vereidigte Übersetzungen anfertigen darf. 

Das öffentliche Register kann nach Namen und/oder Identifikationsnummer durchsucht werden.

Wie reichen Sie Ihre Beschwerde ein?

Privatpersonen oder Behörden, die Unregelmäßigkeiten oder Mängel bei der Legalisation von vereidigten Übersetzungen feststellen, müssen diese dem nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen und der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher per E-Mail an die Adresse NRBVT-RNTIJ@just.fgov.bemelden.

Die Beschwerde muss folgende Informationen enthalten:

  • den Nachnamen des vereidigten Übersetzers oder Übersetzer-Dolmetschers
  • seinen Vornamen
  • seine Identifikationsnummer (VTI)

Legalisation von für das Ausland bestimmten Dokumente

Zur Verwendung im Ausland bestimmte vereidigte Übersetzungen müssen vom Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit legalisiert werden. 

Um die Legalisation des FÖD Auswärtige Angelegenheiten zu erhalten, muss der zu legalisierenden Übersetzung immer der Originaltext oder eine Kopie davon beigefügt werden. 

  • Der FÖD Auswärtige Angelegenheiten bringt auf einem elektronischen Dokument oder einer gescannten Fassung eines Papierdokuments eine elektronische Legalisation an, wenn das Dokument elektronisch signiert ist. 
  • Der FÖD Auswärtige Angelegenheiten bringt eine physische Legalisation auf dem Originaltext oder auf der Kopie des Originals einer vereidigten Übersetzung an, die zuvor vom FÖD Justiz legalisiert wurde.

Der vereidigte Übersetzer oder Übersetzer-Dolmetscher, der seine vereidigte Übersetzung unter Angabe seines Personalausweises signiert hat, kann bei entsprechender Ermächtigung durch den FÖD Justiz seine vereidigte Übersetzung selbst im PDF-Format auf die elektronische Plattform für die elektronische Legalisation des FÖD Auswärtige Angelegenheiten hochladen.

Die vereidigte Übersetzung muss zusammen mit einer Kopie des Originaldokuments hochgeladen werden. 
Jede Übersetzung, die von einem vereidigten Übersetzer oder Übersetzer-Dolmetscher auf diese Plattform hochgeladen wird, gilt als vom FÖD Justiz für gültig erklärt. 

Der vereidigte Übersetzer oder Übersetzer-Dolmetscher darf nur die vereidigten Übersetzungen, die er selbst mit seinem Personalausweis unterzeichnet hat, auf die Plattform für die elektronische Legalisation des FÖD Auswärtige Angelegenheiten hochladen. Alle anderen Dokumente werden vom FÖD Auswärtige Angelegenheiten abgelehnt.

Vereidigte Übersetzer oder Übersetzer-Dolmetscher, die noch nicht autorisiert sind, ihre Übersetzungen selbst auf die Plattform für die elektronische Legalisation des FÖD Auswärtige Angelegenheiten hochzuladen, müssen sich an den Dienst des Nationalregisters wenden.

Legalisation von vereidigten Übersetzungen durch den FÖD Justiz 

Vereidigte Übersetzer oder Übersetzer-Dolmetscher, die keinen Zugang zu einer elektronischen Signatur haben, müssen ihre Übersetzung vom FÖD Justiz legalisieren lassen. Diese Vorschrift gilt für Übersetzungen, die für den Gebrauch in Belgien und solche, die für den Gebrauch im Ausland bestimmt sind. 

Dies gilt auch für Personen, die nicht im Nationalregister eingetragen sind und die ausnahmsweise von einer Gerichtsbehörde auf der Grundlage von Artikel 555/15 Gerichtsgesetzbuch mit der Übersetzung eines Dokuments beauftragt werden, und zwar auch dann, wenn sie ihre Übersetzungen elektronisch signieren können.

Vor der Legalisation einer Übersetzung überprüft der FÖD Justiz, ob die Vermerke am Ende der Übersetzung mit Artikel 555/11, § 4 Gerichtsgesetzbuch bzw. im Falle einer Bestellung „außerhalb des Registers“ mit Artikel 555/15 Gerichtsgesetzbuch übereinstimmen (siehe Gültigkeit einer vereidigten Übersetzung).

Die vom FÖD Justiz vorgenommene Legalisation belegt, dass die Person, die die Übersetzung signiert hat, berechtigt ist, die vereidigte Übersetzung für die jeweilige Ausgangs- und Zielsprache anzufertigen.
Das elektronische Legalisationsverfahren ist zu bevorzugen.

Beantragung einer Legalisation von vereidigten Übersetzungen auf elektronischem Wege

Der vereidigte Übersetzer oder Übersetzer-Dolmetscher muss: 

  • eine E-Mail mit dem Betreff „Zur Legalisation“ an die folgende Adresse senden: RNTIJ-legalisation@just.fgov.be 
  • die zuvor ausgedruckte und vom Übersetzer physisch unterschriebene Übersetzung beifügen 

Der FÖD Justiz legalisiert digital übermittelte Dokumente im PDF-Format mittels einer elektronischen Signatur. 
Die vom FÖD Justiz digital legalisierten Übersetzungen werden per E-Mail an den Empfänger zurückgesendet.

Beantragung der physischen Legalisation für per Post versandte Übersetzungen durch den FÖD Justiz

Auf Antrag des vereidigten Übersetzers bzw. Übersetzer-Dolmetschers oder seines Auftraggebers legalisiert der FÖD Justiz physisch die per Post versandten Papierversionen der vereidigten Übersetzungen.
Die in Papierform eingesandte Übersetzung muss die handschriftliche Unterschrift des vereidigten Übersetzers tragen.

Die zu legalisierenden Dokumente müssen in einem frankierten Umschlag, der den Namen des Empfängers und die Rücksendeadresse enthält, an die folgende Adresse gesendet oder dort abgegeben werden:

SPF Justice
Registre national des experts judiciaires, des traducteurs, interprètes et traducteurs-interprètes jurés (légalisation).
Boulevard de Waterloo 80
1000 Brüssel

Sobald die Übersetzung legalisiert ist, wird sie zusammen mit dem frankierten Umschlag per Post an den vereidigten Übersetzer oder seinen Auftraggeber zurückgesandt. 

Beantragung der Legalisation von Dokumenten, die im Ausland verwendet werden sollen, durch den FÖD Justiz

Vereidigte Übersetzer oder Übersetzer-Dolmetscher, die nicht über eine elektronische Signatur verfügen, können beim FÖD Justiz die Legalisation ihrer Dokumente auf elektronischem Wege und deren Einsendung an ihrer Stelle auf der Plattform für die elektronische Legalisation durch den FÖD Auswärtige Angelegenheiten beantragen. 

Der Antrag auf elektronische Legalisation muss:

  • an die E-Mail-Adresse: RNTIJ-legalisation@just.fgov.be mit dem Betreff: „Zur Legalisation durch Auswärtige Angelegenheiten“ gesendet werden
  • zuvor ausgedruckt und vom Übersetzer physisch unterschrieben werden
  • Eine gescannte Version des Quelltextes und der Originalübersetzung muss beigefügt werden.

Diese beiden Dokumente müssen in getrennter Form eingesendet werden.

Ein Antrag auf Legalisation von Übersetzungen, die für die Verwendung im Ausland bestimmt sind, auf Papier ist nach wie vor möglich (siehe physische Legalisation von per Post eingesandten Übersetzungen durch den FÖD Justiz).

Personen, die die Legalisation einer vereidigten Übersetzung in Papierform durch den FÖD Auswärtige Angelegenheiten benötigen, müssen die auf der Website des FÖD Auswärtige Angelegenheiten aufgeführten Richtlinien befolgen.

Eine Legalisation ist für jede weitere Verwendung von vereidigten Übersetzungen als rechtsgültiges Dokument im In- und Ausland erforderlich.

Vereidigte Übersetzer und Übersetzer-Dolmetscher müssen ihre vereidigten Übersetzungen künftig zusätzlich zu ihrer physischen Unterschrift auch elektronisch signieren.

Der vereidigte Übersetzer oder Übersetzer-Dolmetscher darf seine eingescannte physische Unterschrift auf der Übersetzung anbringen, wenn diese in elektronischer Form verwendet wird.
Wenn die Übersetzung in Papierform verwendet werden soll, muss der Übersetzer die Übersetzung mit dem elektronischen Siegel ausdrucken und sie handschriftlich unterschreiben. 

Ein Übersetzer oder Übersetzer-Dolmetscher kann seine Übersetzung nur für diejenigen Sprachkombinationen selbst legalisieren, für die er im Nationalregister eingetragen ist. 
Sie können nun im öffentlichen Register überprüfen, ob und für welche Sprachen ein Übersetzer oder Übersetzer-Dolmetscher vereidigte Übersetzungen anfertigen darf (
siehe „Überprüfung der Befugnis eines vereidigten Übersetzers oder Übersetzer-Dolmetschers“).

Bei Zweifeln an der Gültigkeit einer vereidigten Übersetzung oder Fragen zum Legalisationsverfahren können Sie sich an den Dienst des Nationalregisters wenden.

Wenn Sie gesetzlich verpflichtet sind, einen vereidigten Übersetzer/Dolmetscher zu beauftragen, aber keinen im nationalen Register eingetragenen Übersetzer/Dolmetscher finden konnten, muss der Auftraggeber die Wahl auf der Grundlage der gesetzlichen Ausnahmegründe begründen. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt über die Arbeitsweise von Übersetzern/Dolmetschern.

Vereidigte Übersetzer und Übersetzer-Dolmetscher müssen ihre Übersetzungen gemäß Artikel 555/11 § 4 Gerichtsgesetzbuch signieren (siehe „Gültigkeit einer vereidigten Übersetzung“).

Wenn sie über einen elektronischen Personalausweis verfügen, müssen sie ihre vereidigten Übersetzungen mit ihrer elektronischen Signatur versehen. Die elektronische Signatur ersetzt das physische Siegel. Wie Sie eine elektronische Signatur hinzufügen können, erfahren Sie hier.

Vereidigte Übersetzungen von amtlichen Dokumenten, die für die Verwendung in Belgien bestimmt sind, werden durch die elektronische Signatur des vereidigten Übersetzers oder Übersetzer-Dolmetschers legalisiert. 

Vereidigte Übersetzer und Übersetzer-Dolmetscher, die ihre vereidigten Übersetzungen nicht elektronisch signieren können, müssen ihre Übersetzungen vom FÖD Justiz legalisieren lassen. (Siehe „Legalisation von vereidigten Übersetzungen durch den FÖD Justiz“).

Anträge auf Legalisation können dem FÖD Justiz auf elektronischem Wege oder per Post zugesandt werden.

Der FÖD Justiz kann auf elektronischem Wege versandte Dokumente mithilfe einer digitalen Signatur legalisieren.
Die elektronische Signatur des FÖD Justiz ersetzt die elektronische Signatur des vereidigten Übersetzers. Die vereidigte Übersetzung, die vom FÖD Justiz elektronisch legalisiert wird, kann vom vereidigten Übersetzer oder Übersetzer-Dolmetscher für die Verwendung auf Papier in Belgien ausgedruckt und von Hand unterschrieben werden.

Anträge auf die Legalisation auf Papier können auch per Post übermittelt werden (siehe „Elektronische Legalisation von vereidigten Übersetzungen“). 

Das elektronische Legalisationsverfahren ist zu bevorzugen.

Personen, die nicht im Nationalregister eingetragen sind und die ausnahmsweise von einer Gerichtsbehörde auf der Grundlage von Artikel 555/15 Gerichtsgesetzbuch mit der Übersetzung eines Dokuments beauftragt werden, müssen ihre Übersetzung ebenfalls durch den FÖD Justiz legalisieren lassen. Das gilt auch dann, wenn sie ihre Übersetzungen elektronisch signieren können.

Sie müssen ihre Übersetzungen gemäß Artikel 555/15 Gerichtsgesetzbuch ordnungsgemäß angefertigt haben.

Die zu legalisierenden Übersetzungen können dem FÖD Justiz auf elektronischem Wege oder per Post übermittelt werden.
Der FÖD Justiz kann auf elektronischem Wege eingegangene Übersetzungen für die elektronische Verwendung legalisieren.
Anträge auf die Legalisation auf Papier müssen per Post eingesandt werden.

Die vom FÖD Justiz digital legalisierten Übersetzungen werden per E-Mail an den Empfänger zurückgesendet.