Um die Berufsbezeichnung „gerichtlicher Sachverständiger“, „vereidigter Übersetzer und/oder Dolmetscher“ führen zu dürfen, müssen Sie sich erst in das Nationalregister eintragen lassen. Dies ist obligatorisch.
Wenn Sie nicht im Nationalregister eingetragen sind, können Sie nicht als vereidigter Übersetzer und/oder Dolmetscher bzw. als gerichtlicher Sachverständiger tätig werden.
In Ausnahmefällen können Sie auf Anfrage von Gerichtsbehörden und unter Einhaltung strikter Auflagen gemäß Artikel 555/15 Gerichtsgesetzbuch tätig werden (siehe unter „Ernennung ‚außerhalb des Registers“). In diesem Fall führen Sie die Bezeichnung „gerichtlicher Sachverständiger“ bzw. „vereidigter Übersetzer und/oder Dolmetscher“ nur für den Ihnen erteilten Auftrag.
Ernennung „außerhalb des Registers“
Sie möchten einen Auftrag annehmen, ohne (gültig) im Nationalregister eingetragen zu sein?
Das ist möglich. Prüfen Sie vor allem, ob die auftraggebende Behörde ihre Anfrage auf der Grundlage von Artikel 555/15 Gerichtsgesetzbuch begründet hat.
► Andernfalls laufen Sie Gefahr, nicht bezahlt zu werden.
Sie müssen die folgenden Vorschriften beachten:
Wenn Sie einen Auftrag als vereidigter Dolmetscher durchführen:
- müssen Sie vor jeder Dolmetschsitzung den folgenden Eid leisten: „Ich schwöre, dass ich meinen Auftrag nach Ehre und Gewissen, mit Genauigkeit und Redlichkeit erfüllen werde.“
- Sie führen die Berufsbezeichnung „vereidigter Dolmetscher“ nur für den Ihnen erteilten spezifischen Auftrag.
Wenn Sie eine vereidigte Übersetzung anfertigen:
- Unter Ihre Übersetzung müssen Sie zur Vermeidung der Nichtigkeit folgenden:
- Vermerk setzen: „Für eine originalgetreue, richtige und vollständige Übersetzung aus der ... Sprache in die ... Sprache In ... am ...“
- gefolgt von der Eidesformel: „Ich schwöre, dass ich meinen Auftrag nach Ehre und Gewissen, mit Genauigkeit und Redlichkeit erfüllt habe.“
- gefolgt von Ihrer Unterschrift und Ihrem Namen.
- Sie führen die Berufsbezeichnung „vereidigter Übersetzer bzw. Übersetzer-Dolmetscher“ nur für den Ihnen erteilten spezifischen Auftrag.
Alle Übersetzungen, die von Personen angefertigt werden, die nicht im Nationalregister eingetragen sind, müssen zwingend vom Dienst des Nationalregisters legalisiert werden.
Erkundigen Sie sich beim Dienst des Nationalregisters nach den praktischen Modalitäten.
Wenn Sie für die Anfertigung einer vereidigten Übersetzung „außerhalb des Registers“ von einer Behörde angefordert werden, die keine Gerichtsbehörde ist, müssen Sie vorher per E-Mail Kontakt zum Nationalregister aufnehmen, um prüfen zu lassen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme des Auftrags durch Sie erfüllt sind.
Tun Sie dies nicht so wird die Legalisation Ihrer Unterschrift verweigert.
Wenn Sie ein Gerichtsgutachten erstellen:
- Unter Ihr Gutachten müssen Sie zur Vermeidung der Nichtigkeit folgende:
- Eidesformel setzen: „Ich schwöre, dass ich meinen Auftrag nach Ehre und Gewissen, mit Genauigkeit und Redlichkeit erfüllt habe.“
- Ihre Unterschrift und Ihren Namen
- Sie führen die Berufsbezeichnung „gerichtlicher Sachverständiger“ nur für den Ihnen erteilten spezifischen Auftrag.