Die Daten des nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher können von bestimmten Personen und unter bestimmten Voraussetzungen abgefragt werden. 
Diese Voraussetzungen werden durch den Königlichen Erlass zur Durchführung von Artikel 555/10, § 2, Absatz 2 Gerichtsgesetzbuch über den Zugang zu den im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen und der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher enthaltenen Daten vom 16. März 2022 (Belgisches Staatsblatt 18/03/2022) geregelt.

Zugang für Bürger

Alle Personen können eine begrenzte Anzahl von Daten über gerichtliche Sachverständige, vereidigte Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher auf der Website des FÖD Justiz über Just-on-web abrufen.

Folgende Daten zu den im Register eingetragenen Personen sind allgemein zugänglich:

  • Identifikationsnummer
  • Nachname
  • Verfahrenssprache, in der die Person arbeitet
  • Zuständigkeit (Übersetzer, Dolmetscher, gerichtlicher Sachverständiger)
  • Fachrichtungen, für die die betreffende Person registriert wurde
  • Status des Profils der betreffenden Person (aktiv oder inaktiv)
  • Anfangsdatum und ggf. Enddatum der Eintragung der Spezialisierungen in das Register

Der gerichtliche Sachverständige bzw. der vereidigte Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher kann freiwillig die folgenden Daten (oder eine Auswahl davon) öffentlich zugänglich machen:

  • Vornamen
  • Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Website, Telefon, Fax)
  • Kontaktadresse
  • Gerichtsbezirke, für die die betreffende Person tätig werden möchte

Zugang für Gerichtsbehörden und Polizeidienste

Diese Dienste haben einen erweiterten Zugriff auf die Daten von Personen, die im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen und der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher eingetragen sind.

Zugang für andere Behörden

Andere Behörden können Zugang zu denselben Daten haben, die auch für die Gerichtsbehörden zugänglich sind, sofern sie mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz ein Protokoll gemäß Artikel 20 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten geschlossen haben.  

Im Nationalregister eingetragene Personen müssen in ihrem Profil ausdrücklich angeben, ob sie für diese Behörden als Dienstleister zur Verfügung stehen.

Behörden, die ein solches Protokoll abschließen möchten, können sich an den Dienst des Nationalregisters wenden.

Kontakt

Dienst des Nationalregisters

  • Für Gerichtssachverständige
    NRGD-RNEJ@just.fgov.be
  • Für beeidigte Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher
    NRBVT-RNTIJ@just.fgov.be
     
  • T. fr: +32(0)2 552 28 56 oder +32(0)2 552 26 29 oder +32(0)2 552 28 61
  • T. nl: +32(0)2 552 28 40 oder +32 (0)2 552 28 57