Wenn die Eltern in verschiedenen Ländern wohnen, sind besondere Schritte erforderlich, um Unterhaltsgeld zu zahlen oder zu erhalten. Dieses Unterhaltsgeld soll den Unterhalt und die Ausbildung der Kinder finanziell zu unterstützen. Auf dieser Seite finden Sie die erforderlichen Schritte, die Sie unternehmen müssen, und die zuständigen Behörden, bei denen Sie einen Antrag stellen sollten. 

Sie sind ein Unterhaltsberechtigter (der Elternteil, der das Unterhaltsgeld erhält) 

A. Unterhaltsgeld eintreiben 

Um Unterhaltsgeld zu fordern, wenn der Unterhaltspflichtige im Ausland lebt, brauchen Sie eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung oder eine authentische Urkunde.

Sie haben zwei Möglichkeiten: 

  • Sie wenden sich an den DUFO: unter bestimmten Bedingungen kann dieser Ihnen Vorschüsse zahlen und Ihre Akte zur Beitreibung weiterleiten; 
  • Sie wenden sich an die belgische Zentralbehörde: diese kümmert sich unverzüglich um das Beitreibungsverfahren im Ausland. 

1. Fall: Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union 

Zu übersendende Dokumente: 

  • Anlage VI, Teil B, vom Antragsteller ausgefüllt und unterzeichnet;  
  • das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung;  
  • Anlage I oder II (gerichtliche Entscheidung) oder Anlage III oder IV (authentische Urkunde), von der zuständigen Behörde ausgefüllt und unterzeichnet; 
  • Tabelle der Zahlungsrückstände; 
  • Geburtsurkunde des Kindes (wenn zutreffend);  
  • Schulbescheinigungen der Kinder (wenn zutreffend). 

2. Fall: Wohnort außerhalb der Europäischen Union 

Belgien muss mit dem Aufenthaltsland des Unterhaltspflichtigen verbunden sein über:

  • das Haager Übereinkommen von 2007; oder 
  • das Übereinkommen von New York von 1956. 

Zu übersendende Dokumente: 

  • das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung; 
  • Nachweis der Zustellung der Entscheidung; 
  • wenn der Unterhaltspflichtige säumig war, den Nachweis der Zustellung oder der Notifizierung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks; 
  • Tabelle der Zahlungsrückstände; 
  • Geburtsurkunde des Kindes (wenn zutreffend);  
  • Schulbescheinigungen der Kinder (wenn zutreffend). 

Wenn das Unterhaltsgeld für ein Kind unter 21 Jahren zu zahlen ist, wird für jeden Antrag nach der Europäischen Verordnung oder dem Haager Übereinkommen von 2007 automatisch Gerichtskostenhilfe gewährt. 

B. Erwirkung/Änderung einer Entscheidung zur Unterhaltsfestsetzung  

Wenn der ehemalige Partner im Ausland lebt und Sie eine Entscheidung zur Unterhaltsfestsetzung benötigen, oder der Betrag des Unterhaltgelds geändert werden muss, gibt es zwei Möglichkeiten: 

  • eine Entscheidung in Belgien erwirken; 
  • oder eine Entscheidung in dem Land erwirken, in dem der Unterhaltspflichtige wohnt. 

Um eine Entscheidung im Ausland zu erwirken, müssen Sie: 

  • direkt in dem Land, in dem der Unterhaltspflichtige wohnt, einen Antrag stellen; 
  • oder sich an die belgische Zentralbehörde wenden. 

Sie sind ein Unterhaltspflichtiger (der Elternteil, der das Unterhaltsgeld zahlt) 

A. Erhalt eines Briefes der Zentralbehörde 

Sie müssen innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Briefes den Brief beantworten oder sich für weitere Informationen an die Zentralbehörde wenden.

B. Herabsetzung/Ende der Unterhaltspflicht  

Stellen Sie einen Antrag bei der Zentralbehörde. Dieser sollte Folgendes beinhalten: 

  • Anlage VII vom Antragsteller ausgefüllt und unterzeichnet; 
  • Abschrift der zu ändernden Entscheidung; 
  • Nachweis Ihres Einkommens und Ihrer Ausgaben in den letzten drei Monaten; 
  • Rezente Haushaltszusammensetzung (weniger als drei Monate alt).  

Es besteht die Möglichkeit, gleichzeitig Gerichtskostenhilfe zu beantragen. Sie erhalten diese, wenn Ihre finanzielle Situation das rechtfertigt.
Sie können sich auch direkt und auf eigene Kosten an einen Rechtsanwalt in dem Aufenthaltsland des Unterhaltsberechtigten wenden. 

Kontakt 

Belgische Zentralbehörde
FÖD Justiz – Dienst Internationale Zusammenarbeit in Zivilsachen
Boulevard de Waterloo 115 – 1000 Brüssel
aliments@just.fgov.be

Rechtlicher Verweis 

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex%3A32009R0004 
https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/specialised-sections/child-support/