Am 8. April 2024 wurde das neue Strafgesetzbuch im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Es tritt am 8. April 2026 in Kraft, genau zwei Jahre nach dessen Veröffentlichung. Dies gibt der Abteilung für Strafrechtsgrundsätze und Strafprozessrecht des FÖD Justiz Zeit, die anderen bestehenden Gesetzbücher und Sondergesetze an die Grundsätze und Strafbestimmungen des neuen Strafgesetzbuchs anzupassen. Alle Verweise auf das Strafgesetzbuch müssen ebenfalls aktualisiert werden.

Das neue Strafgesetzbuch ist ein gigantisches Werk von vielen Händen. Es handelt sich um die erste Aktualisierung seit 1867. Zudem basierte das derzeitige Strafgesetzbuch noch auf der bahnbrechenden Gesetzgebungsarbeit aus der Zeit Napoleons zu Beginn des 19. Jahrhunderts. Mehr als anderthalb Jahrhunderte später sind es die Mitarbeiter der Generaldirektion für Gesetzgebung des FÖD Justiz, die zusammen mit einer Gruppe von Beratern und Sachverständigen an der umfassenden Überarbeitung arbeiten. 

Mit der Verabschiedung des neuen Strafgesetzbuchs durch die Abgeordnetenkammer am 22. Februar 2024 verfügt unser Land somit über ein völlig neu gestaltetes Strafgesetzbuch. Dies setzt sich zusammen aus:

  • Buch I , das die allgemeinen Grundsätze des Strafrechts festlegt, und eine Auflistung der Haupt- und Nebenstrafen enthält.
  • Buch II, in dem die verschiedenen Straftatbestände aufgeführt sind.

Teil der Reform ist auch das Gesetz über die Sicherheitsmaßnahme zum Schutz der Gesellschaft , die ein Richter in Ausnahmefällen bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und einer Zurverfügungstellung des Strafvollzugsgericht auferlegen kann.

Kurze Geschichte

Die Gesetze vom 29. Februar 2024 (Einführung von Buch I und Buch II) sind das Ergebnis eines langen Prozesses. Im Jahr 2015 wurde ein wichtiger Grundstein gelegt. Der damalige Justizminister Koen Geens gründete die Strafrechtsreformkommission ein, die aus den Strafrechtsexperten Joëlle Rozie, Damien Vandermeersch und Jeroen De Herdt bestand. 

Geens' Nachfolger Vincent Van Quickenborne sorgte dafür, dass die Texte erneut auf Regierungsebene besprochen werden konnten. Schließlich unterstützte der derzeitige Justizminister Paul Van Tigchelt den Abschluss der parlamentarischen Arbeiten zur Vorbereitung der Einführung des neuen Strafgesetzbuches.

Das neue Strafrecht ...
... spiegelt aktuelle Normen und Werte wider

  • Mit neuen Straftatbeständen (z.B. Ökozid und Anstiftung zum Selbstmord). Auch Straftaten, die nach besonderen Gesetzen (z. B. Antidiskriminierungsgesetzen) geahndet werden, sind enthalten.
  • Mit Strafverschärfungen , um die Schwere der Tat besser zum Ausdruck zu bringen. Dies gilt unter anderem für Gewalt gegen Menschen mit einer sozialen Funktion, innerfamiliäre Gewalt und Terrorismus. 
  • Die Strafen für schwere Sexualstraftaten, wie Vergewaltigung, wurden ebenfalls erhöht. Diese Änderungen wurden bereits im Rahmen der Reform des Sexualstrafrechts als Vorläufer des neuen Strafgesetzbuchs eingeführt.
  • Andere Straftatbestände wurden aus dem Strafgesetzbuch gestrichen (z.B. Nachtlärm oder nächtlicher Lärm; Lärmbelästigung wird durch die Normen der föderierten Teilgebiete sanktioniert).
  • Einige strafrechtliche Bestimmungen sind kohärenter (z. B. die Harmonisierung des Alters der sexuellen Mündigkeit).

... ist einfacher, genauer, wirksamer

  • Eine Erweiterung des strafrechtlichen Arsenals, mit unter anderem:
    • Behandlung unter Freiheitsentzug: Eine Strafe, die den Verurteilten verpflichtet, sich unter Freiheitsentzug einer Behandlung zu unterziehen, wenn er an einer psychiatrischen Störung leidet, die ihn zur Begehung der Straftat veranlasst hat und wodurch er eine Gefahr für andere darstellt;
    • Verlängerte Betreuung: In schwerwiegenden Fällen wird verlangt, dass der/die Verurteilte nach Ablauf der Freiheitsstrafe für einen bestimmten Zeitraum gewisse Bedingungen erfüllt. Mit dieser Strafe sollen die Probleme behoben werden, die der strafrechtlichen Vorgeschichte des Verurteilten zugrunde liegen und die ein Rückfallrisiko darstellen;
    • die Geldstrafe, die auf der Grundlage des erwarteten oder erlangten Vorteils aus der Straftat bestimmt wird: Eine zusätzliche Geldstrafe persönlicher Art, die aus einer Verurteilung zur Zahlung eines Betrags besteht, der auf der Grundlage des Vorteils bestimmt wird, den der Täter aus der Begehung der Straftat erlangt oder zu erlangen hoffte.
  • Die Freiheitsstrafe als „ultimum remedium“: Eine Freiheitsstrafe kann nur verhängt werden, wenn die Zielsetzungen der Strafe nicht durch eine der anderen im Gesetz vorgesehenen Strafen oder Maßnahmen (gemeinnützige Arbeit, Bewährung, Geldbuße usw.) erreicht werden können.
  • Eine angemessenere Bestrafung von Straftätern mit psychiatrischen Störungen.
  • Die Einteilung der Straftaten in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen entfällt. Das neue Strafgesetzbuch geht von einer neuen Skala von Hauptstrafen aus, die von Stufe 1 bis 8 reicht. Stufe 1 (Verleumdung, üble Nachrede, ...) sieht keinen Freiheitsentzug mehr vor. Die Mindesthaftstrafe auf Stufe 2 (Diskriminierung, Mietwucher usw.) beträgt sechs Monate. Kriminalstrafen sind in den Stufen 7 und 8 und Korrektionalstrafen in den Stufen 1 bis 6 vorgesehen.