Die IVoG wird durch eine öffentliche Urkunde errichtet. Sie müssen sich zuvor an einen Notar wenden.
Der FÖD Justiz bleibt jedoch für die Anerkennung einer IVoG. Die IVoG wird am Tag der Unterzeichnung des königlichen Erlasses über die Anerkennung Rechtspersönlichkeit besitzen.
Sie müssen dem FÖD Justiz die folgenden Unterlagen vorlegen:
- eine beglaubigte Ausfertigung der notariellen Urkunde über die Gründung der internationalen Vereinigung und, falls erforderlich, ihrer Anhänge;
- einen Antrag auf Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit (der an den Justizminister gerichtet ist, aber den anderen Unterlagen beigefügt);
- die Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats: Name, Vorname, Geburtsort und -datum sowie Anschrift; bei juristischen Personen: Name, Rechtsform und Anschrift des Sitzes (falls nicht in der öffentlichen Urkunde angegeben).
Diese Unterlagen sind zu senden an:
- Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz
Generaldirektion der Gesetzgebung und der Grundrechte und Freiheiten
Internationale Vereinigungen und Stiftungen
115 boulevard de Waterloo
1000 Brüssel - aisbl.lvzw@just.fgov.be
Sobald alle erforderlichen Dokumente eingegangen sind, wird die Verwaltung den Entwurf des Erlasses dem König zur Unterzeichnung vorlegen.
Sobald der königliche Erlass unterzeichnet ist, schickt die Verwaltung vier Ausfertigungen des königlichen Erlasses an den beurkundenden Notar oder den Rat der IVoG. Eine der vier Ausfertigungen muss der Kanzlei des Unternehmensgerichts des Bezirks, in dem die IVoG ihren Sitz hat, zusammen mit den anderen relevanten Unterlagen mitgeteilt werden.
Die IVoG kann ihre Satzung also erst in den Anhängen des Belgischen Staatsblatts veröffentlichen, nachdem sie den königlichen Erlass erhalten hat, der ihr die Rechtspersönlichkeit verleiht. Wenn sie dies dennoch tut, muss nach Erhalt des königlichen Erlasses eine neue Veröffentlichung in den Anhängen des Belgischen Staatsblatts erfolgen, um die erste Veröffentlichung zu berichtigen.
Die Unterlagen, die der Kanzlei des Unternehmensgerichts (des Bezirks, in dem die IVoG ihren Sitz hat) übermittelt werden müssen, sind:
- eine Ausfertigung des königlichen Anerkennungsbeschlusses, der den Erwerb der Rechtspersönlichkeit der IVoG bescheinigt;
- die Satzung sowie Urkunden über die Ernennung der Verwaltern und der zur Vertretung der IVoG berechtigten Personen;
- das Formular I zur Veröffentlichung in den Anhängen des Belgischen Staatsblatts und zur Eintragung bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU);
- der Nachweis über die Zahlung der Kosten für die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt.