Die Satzung ist die Grundordnung der Vereinigung. Sie beschreibt die Rechte und Pflichten der Mitglieder und des Verwaltungsorgans. Sie strukturiert die Vereinigung. Sie bestimmt auch, wer Mitglied der VoG und des Verwaltungsorgans werden kann.
Gründungsmitglieder können die Satzung ihrer VoG sehr frei gestalten.
Die Satzung muss schriftlich festgelegt werden. Es kann sich um eine einfache privatschriftliche Urkunde handeln, d. h. bei der nur die Gründer anwesend sind, oder um eine öffentliche Urkunde, die bei einem Notar ausgestellt wird.
Laut Gesetz muss die Satzung in mindestens zweifacher Ausfertigung verfasst werden. Der Text muss verschiedene Pflichtangaben enthalten.
Wenn die Gründer die Satzung der VoG verfasst und unterzeichnet haben, müssen sie bestimmte Formalitäten erfüllen, bevor die Satzung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden kann. Eine VoG erlangt die Rechtspersönlichkeit an dem Tag, an dem sie ihre Satzung und die Urkunden über die Ernennung der Verwalter bei der Geschäftsstelle des Unternehmensgerichts hinterlegt. Von diesem Zeitpunkt an existiert die VoG als eigenständige Rechtswesen.
Die Satzung kann auch später noch geändert werden.
Pflichtangaben
Die folgenden Angaben müssen in der Satzung zwingend enthalten sein:
- Die Wörter „Vereinigung ohne Gewinnerziehlungsabsicht“ oder die Abkürzung „VoG“.
- Der Name der VoG. Die Wahl des Namens ist frei. Allerdings darf keine andere Vereinigung oder Stiftung denselben Namen tragen. Um dies zu überprüfen, konsultieren Sie die Datenbank des Belgischen Staatsblatts.
- Die Angabe der Region, in der der Sitz der VoG liegt. Der Sitz einer belgischen VoG muss sich in Belgien befinden, was jedoch nicht bedeutet, dass eine Vereinigung nicht auch im Ausland tätig werden kann.
- Der uneigennützige Zweck, den die VoG verfolgt, und die Aktivitäten, die ihren Zweck ausmachen.
- Die Bedingungen und Formalitäten für die Aufnahme und den Austritt von Mitgliedern.
- Die Rechte und Pflichten eines beitretenden Mitglieds.
- Die Befugnisse und die Art der Einberufung der Generalversammlung sowie die Art und Weise, wie ihre Beschlüsse den Mitgliedern und Dritten zur Kenntnis gebracht werden.
- Regeln für die Ernennung und Beendigung der Tätigkeit von Verwaltungsratsmitgliedern. Regeln über die Dauer ihrer Amtszeit sind ebenfalls verpflichtend.
- Bestimmungen über die Möglichkeit bestimmter Personen, die VoG zu vertreten und/oder die tägliche Geschäftsführung zu übernehmen.
- Die Mindestanzahl der Mitglieder.
- Der Höchstbetrag des Mitgliedsbeitrags für Personen, die der VoG beitreten möchten.
- Der uneigennützige Zweck, dem die VoG im Falle ihrer Auflösung ihr Vermögen zuführen muss.
- Die Lebensdauer der VoG, wenn sie nicht unbegrenzt ist.
Sanktionen, wenn die Satzung unvollständig ist
Nach dem Gesetz kann die Nichtigkeit der VoG ausgesprochen werden, wenn die folgenden Angaben nicht in der Satzung enthalten sind:
- die Benennung und die Angabe der Region, in der die VoG ihren Sitz hat;
- eine genaue Beschreibung des uneigennützigen Ziels, das die VoG verfolgt, und der Aktivitäten, die der Erreichung dieses Ziels dienen.
Die VoG kann auch gerichtlich aufgelöst werden.
Formalitäten, die nach der Unterzeichnung der Satzung zu erledigen sind
Sobald die Satzung der VoG verfasst und von den Gründungsmitgliedern unterzeichnet wurde, müssen diese sie bei der Kanzlei des Unternehmensgerichts des Ortes, an dem sich der Sitz der VoG befindet, hinterlegen.
Auch Urkunden über die Ernennung von Verwaltern müssen dort hinterlegt werden. Dies gilt auch für Urkunden bezüglich der Ernennung der mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Personen, der zur Vertretung der VoG befugten Personen und der Kommissare.
Seit Februar 2012 kann die Hinterlegung der Gründungsurkunde elektronisch mit einem Lesegerät für den elektronischen Personalausweis über die folgende Website erfolgen: www.egreffe.be
Alle soeben aufgezählten Dokumente müssen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. Beantragen Sie diese Veröffentlichung mithilfe eines Ad-hoc-Formulars und schicken Sie das Dokument anschließend an die Geschäftsstelle des zuständigen Unternehmensgerichts. Die Kosten für die Veröffentlichung müssen im Voraus an das Belgische Staatsblatt gezahlt werden. Weitere Informationen zu den Formularen und wie man sie ausfüllt, finden Sie auf der Website des Belgischen Staatsblatts.
Sie können dieses Formular und die erforderlichen Informationen auch bei der Kanzlei des Unternehmensgericht erhalten, oder in Bezug auf die elektronische Einreichung beim Helpdesk des Belgischen Staatsblatts (e-helpdesk@just.fgov.be – 0800 98 809).
Anschließend leitet die Kanzlei den Antrag auf Veröffentlichung an das Belgische Staatsblatt weiter.
Die Satzung muss innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Unterzeichnung bei der Kanzlei des Unternehmensgerichts hinterlegt werden. Solange die Satzung jedoch nicht beim Unternehmensgericht hinterlegt wurde, besitzt die Vereinigung keine Rechtspersönlichkeit. Sie wird bis zur Einreichung als „Vereinigung in Gründung“ betrachtet.
Erlangung der Rechtspersönlichkeit
Eine VoG erlangt Rechtspersönlichkeit an dem Tag, an dem sie ihre Satzung und die Urkunden über die Ernennung der Verwalter bei der Kanzlei des Unternehmensgerichts hinterlegt. Von diesem Zeitpunkt an existiert die VoG als eigenständige Rechtswesen.
Zwischen der Gründung der VoG und der Erlangung der Rechtspersönlichkeit kann eine gewisse Zeit vergehen. Während dieser Zeit kann die VoG bereits eine begrenzte Anzahl von Handlungen vornehmen:
- Material kaufen;
- ein Gebäude mieten;
- ein Bankkonto eröffnen;
- Mitarbeiter einstellen.
Sofern nicht anders vereinbart, sind die Personen, die solche Verpflichtungen eingehen, persönlich und gesamtschuldnerisch dafür verantwortlich.
Es gibt jedoch eine Ausnahme von dieser Regel, wenn die VoG:
- Rechtspersönlichkeit innerhalb von zwei Jahren nach der Entstehung einer Verpflichtung erhält;
- und wenn sie diese Verpflichtung innerhalb von drei Monaten nach Erlangung der Rechtspersönlichkeit ratifiziert.
Die Kanzlei des Unternehmensgerichts gibt jeder neu gegründeten VoG eine Unternehmensnummer.
Satzungsänderung
Nur die Generalversammlung kann die Satzung ändern.
Das Verwaltungsorgan muss die Mitglieder mindestens 15 Tage vor dem Termin der Generalversammlung einberufen. Die Tagesordnung und die geplanten Änderungen müssen in der Einberufung formell angegeben werden. In diesem Fall reicht die Angabe „Satzungsänderung“ nicht aus. Eine Generalversammlung kann nur dann gültig über eine Satzungsänderung beschließen, wenn mindestens zwei Drittel der Vollmitglieder anwesend oder vertreten sind (Quorum). Die Satzung kann ein strengeres Quorum vorsehen. Wenn dieses Quorum nicht erreicht wird, kann eine zweite Generalversammlung einberufen werden. Diese kann unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beraten und Beschlüsse fassen. Zwischen den beiden Versammlungen müssen mindestens 15 Tage liegen.
Für eine Satzungsänderung sind mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wenn die Änderung den Gegenstand oder den uneigennützigen Zweck des gemeinnützigen Vereins betrifft, beträgt das zu erreichende Stimmenquorum vier Fünftel der abgegebenen Stimmen. Dieses Quorum gilt auch für die Liquidation der VoG. Auch hier kann die Satzung ein strengeres Quorum vorsehen.
Wenn die Hauptversammlung die Satzungsänderungen beschlossen hat, muss sie diese zusammen mit einem koordinierten Text der Satzung bei der Kanzlei des Unternehmensgerichts hinterlegen.
Die Kanzlei des Unternehmensgerichts leitet die Satzungsänderungen an das Belgische Staatsblatt weiter, damit sie veröffentlicht werden können. Hierfür muss die VoG wiederum ein Ad-hoc-Formular verwenden.