Vormünder melden dem Finanzamt jedes Jahr die Vergütungen, die sie als Vormund erhalten haben.

Der ehrenamtliche Vormund (der nicht mehr als fünf Vormundschaften pro Jahr ausübt) ist bezüglich der Steuer der natürlichen Personen nicht steuerpflichtig.

Wenn der Vormund mehr als acht Vormundschaften betreut, unterliegt er der Steuerregelung für Selbstständige. Der nebenberufliche Vormund kann so viel verdienen, wie er will, aber die Einkünfte aus beiden Tätigkeiten werden zusammengerechnet (mit eventuell daraus resultierenden höheren Steuersätzen).

Vormünder erhalten eine Steuerbefreiung von der Steuer der natürlichen Personen für Entschädigungen (Pauschalentschädigungen, Verwaltungskosten und Fahrkosten), die sie für die Ausübung der ersten acht Vormundschaften innerhalb der Steuerperiode erhalten.

Nur die Entschädigungen aus der neunte (und den folgenden) Vormundschaft(en) unterliegen der normalen Steuerregelung für diese Einkünfte.

Wenn ein Vormund also zehn Vormundschaften ausübt, müssen nur die Entschädigungen für die letzten beiden Vormundschaften angegeben werden.

Selbstständige unterliegen dem Sozialstatut der Selbstständigen.

Um nebenberuflich als Selbständiger arbeiten zu können, gelten die gleichen Formalitäten wie die, die erfüllt werden müssen, um hauptberuflich als Selbständiger arbeiten zu können. Dazu gehören unter anderem die folgenden Formalitäten:

  • Spätestens an dem Tag, an dem die selbstständige Tätigkeit beginnt, muss man bei einer Sozialversicherungskasse für Selbstständige seiner Wahl angemeldet sein.
  • Sie müssen die vorgesehenen Beiträge zahlen, die auf der Grundlage des vor drei Jahren erzielten Einkommens berechnet werden. Wer neu anfängt, profitiert von einer angepassten Regelung mit gesetzlich festgelegten Mindestbeträgen; nebenberuflich Selbstständige mit geringem Einkommen zahlen ebenfalls weniger Abgaben.
  • Man muss Mitglied einer Krankenkasse sein.
  • Buchführungspflichten müssen erfüllt werden, auch wenn die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.

Wenn der Vormund nebenberuflich selbstständig ist, genießt er weiterhin die Sozialvorteile des Systems, dem er aufgrund seiner Haupttätigkeit unterliegt (Arbeitnehmer, Beamter, Rentner).

Wenn er mehr als zwei Vormundschaften pro Jahr ausübt und die Vergütungsgrenze überschritten wird, unterliegt er den Auswirkungen der Regelung für gleichzeitige Bezüge. Diese Auswirkungen sind je nach Einstufung unterschiedlich. So fallen Rentner in die Sonderbeitragskategorie (man spricht nicht mehr von einem Nebenberuf) und können einen bestimmten Betrag zusätzlich zu ihrer Rente verdienen. Wer arbeitslos wird, kann unter bestimmten Bedingungen seine Nebenbeschäftigung weiter ausüben, ohne das Arbeitslosengeld zu verlieren (das jedoch trotz allem gekürzt werden kann). Wenn eine Person während ihrer Tätigkeit als Vormund in den Vorruhestand geht, kann sie die begonnenen Vormundschaften fortsetzen. Wenn eine Vormundschaft endet, kann sie durch eine neue ersetzt werden. Der Vormund kann die Vergütungen mit den Pensionszulagen kumulieren, solange die Vergütungen 3.438,24 Euro (entspricht 6 Vormundschaften) nicht übersteigen. Eine arbeitslose oder frühpensionierte Person kann keine Nebenerwerbstätigkeit aufnehmen, ohne ihre Ansprüche zu verlieren.
Neben dem Einkommenskriterium gibt es also noch weitere Bedingungen, um kumulieren zu können. Es ist daher wichtig, sich vorab beim LISVS, 'LfA, LPA und/oder der Sozialversicherungskasse zu informieren.