Die Vormundschaft endet:

  • wenn der Minderjährige der Person anvertraut wird, die die elterliche Autorität oder die Vormundschaft ausübt;
  • wenn der Minderjährige das 18. Lebensjahr vollendet hat;
  • bei Tod, Mündigkeitserklärung, Adoption oder Eheschließung des Minderjährigen;
  • wenn der Minderjährige die belgische Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums erlangt;
  • wenn der Minderjährige aus dem Staatsgebiet abgeschoben wird: In diesem Fall endet die Vormundschaft, wenn kein den Minderjährigen betreffendes Verfahren mehr anhängig ist;
  • wenn der Minderjährige von seinem Aufnahmeort verschwunden ist und sein Vormund vier Monate lang nichts von ihm gehört hat;
  • wenn dem Minderjährigen ein Aufenthaltsschein für unbestimmte Dauer ausgestellt wird;
  • wenn der Vormund sein Amt freiwillig niederlegt: Der Vormund muss eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einhalten. Die Vormundschaft wird dann für den Minderjährigen fortgesetzt, aber ein neuer Vormund wird vom Vormundschaftsdienst bestimmt.

Der Vormundschaftsdienst stellt dann das Ende der Vormundschaft fest. Weder das Ausländeramt noch der Friedensrichter können die Entscheidung über die Beendigung der Betreuung des Minderjährigen treffen.
Der Friedensrichter kann den Vormund nur dann abberufen, wenn dieser seine Aufgaben nicht erfüllt oder wenn es schwerwiegende Meinungsverschiedenheiten mit dem Minderjährigen gibt.