Für den Vormund kann es steuerlich günstig sein, eine Gesellschaft zu gründen.
Der Vormundschaftsdienst genehmigt diese Gesellschaft für die Ausübung von Vormundschaften durch ihren Geschäftsführer, sofern sie die Bedingungen für Unabhängigkeit und Kompetenz erfüllt. Nur offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren einziger Geschäftszweck die Ausübung von Vormundschaften für unbegleitete minderjährige Ausländer ist, können genehmigt werden.
Der Geschäftsführer, der bereits als Vormund zugelassen ist, reicht beim Vormundschaftsdienst einen schriftlichen Genehmigungsantrag mit folgenden Unterlagen ein:
- Kopie der Gründungsurkunde und der im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Satzung
- Nachweis über die Eintragung als Geschäftsführer und der juristischen Person bei einer Sozialversicherungskasse für selbstständige Gewerbetreibende
- Nachweis über die Eintragung der juristischen Person in Zentrale Datenbank der Unternehmen
- Leumundszeugnis (Modell II) für den Geschäftsführer und jeden Gesellschafter