Nicht alle zugelassenen Vormünder haben denselben arbeitsrechtlichen Sozialstatus. Die unterschiedlichen Status lauten:
- ehrenamtlicher Vormund;
- selbstständiger haupt- oder nebenberuflicher Vormund;
- bei einem aktiven gesellschaftlichen Verbündnis für die Begleitung unbegleiteter minderjähriger Ausländer angestellter Vormund.
Genauer gesagt, handelt es sich um einen ehrenamtlichen Vormund, wenn dieser höchstens fünf Vormundschaften im Jahr ausübt.
Ein Vormund ist selbstständig und hauptberuflich als Vormund tätig, wenn seine Haupttätigkeit in der Ausübung von Vormundschaften besteht, ohne dass er an einen Arbeitsvertrag gebunden ist.
Vormünder, die diese Tätigkeit ausüben und zugleich als Haupttätigkeit einer anderen beruflichen Tätigkeit nachgehen (als Angestellter oder Beamter), sind selbstständige nebenberufliche Vormünder.
Wer ein Ersatzeinkommen bezieht (Arbeitslosengeld oder Krankengeld) oder seine Pensionsansprüche aufrechterhält, kann als selbstständig nebenberuflich Tätiger angesehen werden.
Und dann gibt es noch Personen, die Vormundschaften im Rahmen eines Arbeitsvertrags mit einem gesellschaftlichen Verbündnis ausüben. Sie sind „angestellte Vormünder“.
Zwischen dem FÖD Justiz und dem Vormund besteht niemals ein Arbeitsvertrag.