Sofern Sie nicht in der flämischen Region ansässig sind, benötigen Sie eine vorhergehende Zulassung für die Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Material für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung und die damit verbundene Technologie. Ohne diese vorhergehende Zulassung des Föderalen Waffendienstes des FÖD Justiz können Sie keine Ausfuhr- oder Durchfuhrgenehmigung bei der Region beantragen.

Die Zulassung, die vorhergehende Zulassung des Föderalen Waffendienstes und die Ausfuhr- oder Durchfuhrgenehmigung oder -lizenz der Region sind gesonderte Dokumente.

Für die Einfuhr von Waffen benötigen Sie diese Zulassung nicht.

Zweck

In der Vergangenheit wurden die Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen regelmäßig missbraucht.

Eine Zulassung als Waffenhändler durch den Gouverneur ist für eine beträchtliche Anzahl von Exporteuren nicht erforderlich (insbesondere für Ausrüstungen, die nicht unter das Waffengesetz fallen); die Dokumente der Regionen werden auf der Grundlage wirtschaftlicher Kriterien ausgestellt.

Die Zulassung beweist, dass die Ehrbarkeit der Exporteure vom Justizminister überprüft wurde.

Waffentypen

Die Ausfuhr- und Durchfuhrgenehmigung gilt für alle im Waffengesetz aufgeführten Arten von Feuerwaffen:

  • Militärische Waffen (z. B. Kanonen), Munition und Material (z. B. Fahrzeuge oder Elektronik)
  • Material für die Aufrechterhaltung der Ordnung (z. B. Handschellen oder Schlagstöcke)
  • Alle anderen Feuerwaffen und ihre Munition, ausgenommen HFD-Waffen (Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Wert), einschließlich ihrer losen Bestandteile.

Für die Ausfuhr von Nicht-Feuerwaffen (z. B. Luft-, Gas- oder Federdruckwaffen), Waffenattrappen und Messer ist keine Zulassung erforderlich.

Länder

Diese Regelung gilt für die Ausfuhr und Durchfuhr in ein beliebiges Land durch die Person, die die Zulassung oder Lizenz der Region beantragen muss. Die Lieferung von Waffen und Material auf ausländischen Schiffen in unseren Häfen, in ausländischen Flugzeugen auf unseren Flughäfen und an ausländische Botschaften in unserem Hoheitsgebiet gilt ebenfalls als Ausfuhr.

Kleine Unternehmen und Privatpersonen

Privatpersonen, die im Rahmen einer Reise innerhalb der EU Waffen einführen, befördern oder vorübergehend durchführen möchten, müssen keinen Waffenschein beantragen, sondern müssen einen Europäischen Feuerwaffenpass besitzen.

Ein Kleinunternehmen, das nur wenige Waffen ausführt, kann diese Waffen über ein größeres Unternehmen exportieren lassen, das eine unbefristete Zulassung besitzt.