Letztendliches Ziel der Vermittlung ist, dass sich die betroffenen Parteien einigen. Natürlich ist dies nicht immer der Fall und es kann vorkommen, dass die Vermittlung zu keiner oder nur zu einer teilweisen Einigung führt.

Vollständige Einigung

Wenn alle Parteien die Vereinbarung unterzeichnet haben, gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Beide Seiten sind mit der Vereinbarung zufrieden.
  2. Eine Partei oder mehrere Parteien wollen die Vereinbarung von einem Richter anerkennen lassen.

Anerkennung bedeutet, dass der Richter die Vereinbarung zur Kenntnis nimmt, sie dadurch vollstreckbar macht und ihr die gleiche Wirkung wie einem Urteil verleiht. So sind alle Parteien verpflichtet, sich an die Vereinbarung zu halten. Andernfalls kann ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden, die notwendigen Maßnahmen (z. B. eine Pfändung von Mobiliar oder eine Lohnpfändung ...) durchzuführen, um die Einhaltung der Vereinbarung durchzusetzen.

Teilweise Einigung

Es gibt zwei Möglichkeiten:

  1. Freiwillige Vermittlung: Der Teil des Konflikts, der nicht durch eine Vermittlung beigelegt wurde, kann später von einem Richter oder durch ein Schiedsverfahren entschieden werden.
  2. Gerichtliche Vermittlung: Die vom Richter vorgeschlagene Vermittlung kann sich auf den Konflikt als Ganzes oder auf einen Teil davon beziehen. Die nach der Vermittlung erzielte Einigung kann in diesem Fall teilweise oder vollständig sein. Der Richter oder ein Schiedsrichter entscheidet über die strittigen Punkte, über die keine Einigung erzielt werden konnte.

Keine Einigung

Wenn die Parteien keine Einigung erzielen und die Vermittlung daher scheitert, können sie ein Gerichtsverfahren einleiten oder fortsetzen.
Wenn die Parteien an der Unparteilichkeit des Vermittlers zweifeln, können sie im gegenseitigen Einvernehmen einen anderen Vermittler bestimmen und die Vermittlung mit diesem neu beginnen.