Sie können Berufung einlegen, wenn das Gericht Ihren Antrag auf Entschädigung abgelehnt hat oder wenn Sie der Meinung sind, dass der zuerkannte Betrag zu niedrig ist.
Sie können also keine Berufung einlegen, weil Sie mit der verhängten Strafe nicht einverstanden sind oder weil ein Freispruch erfolgt ist. Nur die Staatsanwaltschaft kann in diesen Fällen Berufung einlegen.
Gegen das Urteil eines Assisenhofs kann keine Berufung eingelegt werden. Es kann nur durch eine Kassationsbeschwerde angefochten werden. Der Kassationshof entscheidet nicht über den Tatbestand, sondern prüft, ob es Verfahrensfehler gab oder ob das Gesetz falsch angewendet oder ausgelegt wurde.
Lassen Sie sich von Ihrem Anwalt dazu beraten, ob es Sinn macht, Berufung einzulegen.
In Strafsachen muss die Berufung grundsätzlich innerhalb von 15 Tagen bei der Gerichtskanzlei eingelegt werden, die das Urteil verkündet hat. Bei dieser Kanzlei können Sie weitere Informationen erhalten.
Die Berufung bewirkt, dass der Fall von einem Gericht höherer Instanz erneut geprüft wird. Das Datum und der Ort dieser neuen Prüfung werden Ihnen mitgeteilt. Das Berufungsverfahren ist in etwa das gleiche wie das hier dargestellte. Sie hatten sich bereits in der ersten Instanz als Zivilpartei konstituiert; Sie müssen dies nicht noch einmal tun. In der Berufungsinstanz können Sie sich hingegen nicht mehr zum ersten Mal als Zivilpartei konstituieren.