Die Angelegenheit der Kulte fällt in den Zuständigkeitsbereich des Föderalstaats und der Regionen.
Der Föderalstaat ist zuständig für:
- Anerkennung von Kulten und nichtkonfessionellen philosophischen Organisationen;
- die Gehälter und Pensionen der Geistlichen;
- die Gehälter und Pensionen von Delegierten gesetzlich anerkannter Organisationen, die moralischen Beistand nach einem nicht-konfessionellen philosophischen Konzept leisten;
- die Aufsicht über die Verwaltung der materiellen und finanziellen Interessen der anerkannten nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaft und der anerkannten Dienste für moralischen Beistand durch den Zentralen Freigeistigen Rat auf dem Gebiet jeder Provinz und in der Region Brüssel-Hauptstadt;
- die Kontrolle ziviler Transaktionen über 10.000 Euro, die Genehmigung von Arbeiten (Reparaturarbeiten an Gebäuden) und die Buchhaltung des Zentralen Freigeistigen Rates.
Die Regionen sind zuständig für:
- die Vormundschaft über die lokalen Verwaltungen;
- die Kontrolle und Genehmigung ziviler Handlungen sowie die Buchführung der anerkannten Kulte;
- die Kontrolle und Genehmigung von Immobiliengeschäften;
- die Genehmigung von Spenden und Vermächtnissen, wenn der gesetzliche Befreiungsbetrag überschritten wird;
- die Anerkennung von Pfarrgemeinden und die damit zusammenhängende Gesetzgebung.