Das Gesetz unterscheidet zwei Formen der Vermittlung:
- Freiwillige Vermittlung: Die Parteien wenden sich selbst an einen Vermittler, ohne dass ein Richter eingreift. Niemand ist verpflichtet, an einer Vermittlung teilzunehmen.
- Gerichtliche Vermittlung: In einem Gerichtsverfahren kann auf Vorschlag der Parteien oder des Richters eine Vermittlung eingeleitet werden, wodurch das Gerichtsverfahren ausgesetzt wird. Wie bei der freiwilligen Vermittlung ist niemand zur Teilnahme verpflichtet.